Rechtsprechung
VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostentragungspflicht des Antragstellers bei Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer durch Antragsrücknahme ohne Entscheidung zur Sache; Anspruch des Antragsgegners auf Kostenerstattung bei Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme und Einstellung; ...
- schleswig-holstein.de
- oeffentliche-auftraege.de
Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Antragsrücknahme
- schleswig-holstein.de
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kostentragung nach Erledigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZfBR 2007, 736 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03
Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer wie im vorliegenden Fall ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass fürdas Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 26/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass fürdas Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73).
- BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass fürdas Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - OLG Düsseldorf, 09.08.2001 - Verg 1/01
Vergaberecht - Anwaltskosten
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Daraus folgt, dass die ASt Kostenschuldnerin der gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zu entrichtenden Gebühr sowie der notwendigen Auslagen der Vergabekammer ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001, Verg 1/01; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2001, 1 Verg 5/01;… Glahs in Reidt /Stickler /Glahs, Vergaberecht, 2. Auflage, 2003, Rn. 16 zu § 128, m.w.N.). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass fürdas Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - OLG München, 06.02.2006 - Verg 23/05
Erstattung der notwendigen Auslagen des Beigeladenen
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Zudem enthält § 120 LVwG ebenso wie § 80 VwVfG keine Kostenregelung für die Antragsrücknahme, anders als etwa Art. 80 BayVwVfG (vgl. OLG München, Beschluss vom 06.02.2006, Verg 23/05, IBR 2006, 167) oder § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVwVfG (vgl. VK Thüringen, Beschluss vom 15.05.2006, 360-4002.20-006/06-ESA-S, IBR 2006, 419). - OLG Düsseldorf, 12.05.2004 - Verg 28/04
Gebührenreduzierung bei gleichgelagerten Nachprüfungsverfahren
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Lediglich dann, wenn im Einzelfall der Sach- und Personalaufwand aus dem Rahmen dessen fällt, was ein Nachprüfungsantrag der betreffenden wirtschaftlichen Größenordnung und Bedeutung üblicherweise mit sich bringt, muss dem durch eine angemessene Erhöhung oder Herabsetzung der in der Gebührenstaffel ausgewiesenen Basisgebühr Rechnung getragen werden (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004, Verg 28/04, m.w.N.). - OLG Naumburg, 29.05.2001 - 1 Verg 5/01
Notwendige Hinzuziehung Rechtsanwalt für öffentlichen Auftraggeber
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Daraus folgt, dass die ASt Kostenschuldnerin der gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zu entrichtenden Gebühr sowie der notwendigen Auslagen der Vergabekammer ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001, Verg 1/01; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2001, 1 Verg 5/01;… Glahs in Reidt /Stickler /Glahs, Vergaberecht, 2. Auflage, 2003, Rn. 16 zu § 128, m.w.N.). - VK Schleswig-Holstein, 12.07.2005 - VK-SH 18/05
Rücknahme des Nachprüfungsantrags: Kostenfolge
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Nach der Rücknahme des Antrags war das Verfahren einzustellen; zugleich waren die sich aus der Rücknahme des Nachprüfungsantrags insoweit ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Kosten auszusprechen (vgl. erkennende Kammer, Beschluss vom 12.07.2005, VK-SH 18/05, m.w.N.). - VK Thüringen, 15.05.2006 - 360-4002.20-006/06-ESA-S
Rücknahme des Nachprüfungsantrags ohne Zustimmung aller Beteiligten